Betriebssanitäter Dortmund nach DGUV Richtlinien und gemäß BGG 949 Standard

Wir stellen Ihnen jederzeit qualifizierte und zertifizierte Betriebssanitäter aus Dortmund nach den geltenden DGUV Richtlinien und dem BGG 949 Standard für Ihre Absicherung zur Verfügung. Gerne können wir Ihnen auch dual ausgebildete Betriebssanitäter für Ihre besonderen Anforderungen stellen. Diese erfüllen nicht nur den ordnungsgemäßen Betriebssanitäter Dortmund Standard, sondern sind vorrangig als Sanitäter, Rettungssanitäter oder Rettungsassistent im aktiven Dienst tätig.

Die DGUV Betriebssanitäter Dortmund Richtlinie im Überblick

Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch ermächtigt die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung, Unfallverhütungsvorschriften zu erlassen. Nach § 15 Absatz 1 Nummer 5 SGB VII sollen diese Unfallverhütungsvorschriften auch Maßnahmen des Unternehmers zur Sicherstellung einer wirksamen Ersten Hilfe beinhalten. Seit 2014 wird die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Grundsätze der Prävention“ bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung sukzessive in Kraft gesetzt. Sie löst die gleichnamige bisherige berufsgenossenschaftliche Vorschrift BGV A1 von 2009 und die Vorschrift der Unfallkassen GUV-V A 1 von 2004 ab. Die DGUV Vorschrift 1 vereinigt die Regelungen zu Betriebssanitätern in ihrem § 27. Dort erwähnt sind eindeutige Regelungen für den Unternehmer.

Mindestens ein Betriebssanitäter aus Dortmund oder einem anderen Bundesland ist erforderlich in
Betriebsstätten mit:

  • mehr als 1500 anwesenden beschäftigten Versicherten,

  • mehr als 250 anwesenden beschäftigten Versicherten, wenn Art, Schwere und Zahl der Unfälle dies erfordert,

  • mehr als 100 anwesenden beschäftigten Versicherten auf Baustellen.

  • Mit einzubeziehen sind hierbei jeweils auch die kaufmännischen Mitarbeiter des jeweiligen Unternehmens.

Der Unternehmer wird dadurch verpflichtet, als Betriebssanitäter nur Personen einzusetzen, die von einer von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung ermächtigten Stelle ausgebildet wurden (BGG) und an einer Grundausbildung und an einem Aufbaulehrgang teilgenommen haben. Das Nähere regelt der DGUV Grundsatz 304-002 „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst“ von 2011. Der Betriebssanitäter gem. DGUV Grundsatz regelt also kurzgesagt die gesetzlichen Regelungen zur Ausbildung (nur qualifizierte und zertifizierte gelistete Unternehmen dürfen ausbilden und auch nur solche Zertifizierungen werden anerkannt) Einsatz eines Betriebssanitäters und kümmert sich um die normgemäße Erfüllung.

Der Betriebssanitäter BGG 949 Standard aus Dortmund

Berufsgenossenschaftliche Grundsätze „Aus- und Fortbildung für den betrieblichen Sanitätsdienst legt fest, wie die Ausbildung erfolgen muss um die BGG 949 Richtlinien vollständig zu erfüllen.

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